Satzung

der Geschichtswerkstatt Achim - Verein für Regionalgeschichte e.V.
(in der Fassung vom 03.02.2015)

§1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Geschichtswerkstatt Achim - Verein für Regionalgeschichte e.V.". Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Achim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung regionalgeschichtlicher Forschung, die Verbreitung ihrer Ergebnisse, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und einer Geschichtswerkstatt, die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, die Unterstützung der Publikationen der Forschungsergebnisse, sowie durch die Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen und Arbeitstagungen. Dabei ist das Konzept des bundesweiten Vereins "Geschichtswerkstatt e.V." zugrunde zu legen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattungen und die Aufwandsentschädigungen hinausgehen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch erheben mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.
  3. Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person, Austritt durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, und zwar bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr nach erfolgter Mahnung.

§ 4
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

§ 5
Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind

               1. die Mitgliederversammlung und
               2. der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die für 2 Jahre gewählt werden, und zwar der erste in Jahren mit gerader und der zweite in Jahren mit ungerader Jahreszahl; Wiederwahl ist zulässig,
  • Höhe und Fälligkeitstermin der Vereinsbeiträge,
  • Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Genehmigung des Arbeitsberichtes des Vorstandes und des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung,
  • Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
  • Verschiedenes.

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar schriftlich vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von acht Wochen einberufen werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  4. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschlußantrag ist somit angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
  5. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem (der)

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Kassenwart(in),
  • IT-Verantwortlichen und
  • Schriftführer(in).

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch die Wahl von bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen mit besonderen Aufgabenbereichen erweitern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der (die) 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, und zwar der (die) 1. Vorsitzende, der (die) IT-Verantwortliche und der (die) Schriftführer(in) in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der (die) 2. Vorsitzende, der (die) Kassenwart(in) und die Beisitzer(innen) in Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Vostandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
  5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefaßt.
  6. Der Vorstand darf den Verein nicht über den Betrag des vorhandenen Kassenbestandes hinaus verpflichten. Zu einer weitergehenden Verpflichtung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Die Zahlung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2015 in Kraft.

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